Hier findet ihr die Satzung unseres Vereins in der aktuellsten Version. Diese steht auch als PDF-Datei zum Download bereit.
Stand 25. November 2025
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Die Satzung des Verein für Pflege- und Adoptiveltern Kreis Pinneberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Pflege- und Adoptiveltern Kreis Pinneberg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen, Zeichen VR 936 EL. Sitz des Vereins ist Elmshorn. Der Verein kann zur Förderung seiner Zwecke auch Arbeitsgruppen, regionale Untergliederungen oder digitale Plattformen betreiben.
§ 2 Zweck des Vereins
Satzungszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Verein fördert den Erfahrungsaustausch und die Selbstvertretung von Pflege- und Adoptivfamilien sowie die gesellschaftliche Anerkennung von Pflegeelternarbeit.
Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Beratung und Unterstützung von Pflege- und Adoptiveltern in Fragen der Erziehung, der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Zusammenarbeit mit Behörden sowie der persönlichen Bewältigung von Pflege- und Adoptivelternschaft.
- Durchführung von Schulungen, Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere Bewerberkursen für angehende Pflegeeltern, themenbezogenen Seminaren, Gesprächskreisen, Fachtagen und Informationsveranstaltungen zur Stärkung von Fachwissen, Erziehungskompetenz und Resilienz von Pflegefamilien.
- Kooperation und Vernetzung mit Jugendämtern, Fachstellen, Trägern der Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen und anderen gemeinnützigen Organisationen zur Förderung einer kindeswohlorientierten Pflegekinderhilfe.
- Begleitung und Unterstützung bei behördlichen Verfahren sowie Angebot von Argumentationshilfen, insbesondere gegenüber dem Jugendamt, zur Wahrnehmung der Interessen von Pflege- und Adoptivfamilien.
- Förderung der Selbstvertretung, Mitwirkung und Beteiligung von Pflege- und Adoptivfamilien an Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe und an gesellschaftlichen Diskursen.
- Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für die Belange von Pflege- und Adoptivfamilien – insbesondere durch Aufklärung, Publikationen, Veranstaltungen und den Betrieb digitaler Informationsangebote (z. B. Website, Social Media).
- Organisation von Freizeit-, Begegnungs- und Entlastungsangeboten für Pflege- und Adoptivfamilien zur Förderung des Austauschs, der Gemeinschaft und der gesellschaftlichen Teilhabe.
- Förderung von Forschung, Dokumentation und Qualitätssicherung im Bereich der Pflegekinderhilfe durch Kooperationen mit Fachstellen, Hochschulen oder Institutionen.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vorstandes und andere für den Verein tätige Personen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Für Tätigkeiten im pädagogischen, betreuenden oder ausbildenden Bereich kann zusätzlich eine Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gewährt werden. Über die Gewährung und Höhe entscheidet der Vorstand im Rahmen der Haushaltsmittel durch Beschluss. Eine Kombination beider Pauschalen ist nur zulässig, wenn die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzbar sind. Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen dürfen nur gezahlt werden, soweit sie den Grundsätzen der Selbstlosigkeit entsprechen und keine Vergütungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen.
Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit diese zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind (§ 62 AO).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und ist berechtigt, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
§ 3 Mitgliedschaft
Beginn der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
- Volljährige als ordentliche Mitglieder.
- Eine Familienmitgliedschaft umfasst alle im Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und Kinder. Sie gilt als eine Mitgliedschaft mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell; sie haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendmitglieder.
- Ehrenmitglieder.
- Ehrenmitglieder können von Mitgliedern nominiert werden und der Nominierung muss vom Vorstand mit einer relativen Mehrheit zugestimmt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Folgemonats der Beitrittserklärung, oder zum – auf der Beitrittserklärung – angegebenen Datum. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu stellen. Eine Übermittlung per E-Mail oder über ein digitales Formular ist zulässig.
Stimmrecht
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, die mindestens drei Monate dem Verein angehören. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Ende der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch Kündigung in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres. Eine Kündigung per E-Mail an die offizielle Vereinsadresse ist zulässig.
- durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund. Dieser erfolgt durch Beschluss des gesamten Vorstands mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
§ 4 Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
Aufgabenverteilung
Der erste Vorsitzende leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, die von ihm einberufen werden. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
Der zweite Vorsitzende unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung.
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und bei Sitzungen das Protokoll.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, zieht die Beiträge ein und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Ihnen können durch den Vorstand besondere Aufgaben zugewiesen werden.
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch in Textform (§ 126b BGB), per E-Mail oder in elektronischen Konferenzsystemen gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Beschlüsse, die auf digitalem Weg gefasst werden, sind in Textform zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
Neuwahlen und Abberufung
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Nach zwei Geschäftsjahren ist auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Tritt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurück oder erfolgt seine Abberufung durch die Mitgliederversammlung, so muss die Neuwahl innerhalb von drei Monaten auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Zeitpunkt
Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Auf dieser werden Jahres- und Kassenbericht erstattet und die Jahresplanung für das neue Geschäftsjahr vorgestellt.
Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin. Sie muss in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail und zusätzlich über die Vereinswebsite erfolgen. Eine elektronische Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versendet wurde. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Format
Mitgliederversammlungen können als Präsenz-, Hybrid- oder reine Online-Versammlung stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Form. Die Teilnahme an einer Online-Versammlung gilt als persönliche Anwesenheit.
Umlaufverfahren
In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse der Mitgliederversammlung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren einholen, sofern mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten und den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 6 Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können auf jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Registergerichts oder der Finanzverwaltung erfolgen, kann der Vorstand selbst beschließen.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Beitrag. Dieser wird als Jahresbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig, bei späterem, unterjährigem Eintritt in den Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Beitrittserklärung.
Die Beitragshöhe wird in einer separaten Beitragsordnung des Vereins festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Kinderschutzbund OV Elmshorn e.V.“ übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Kreis Pinneberg zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Datenschutz und Kommunikation
Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Verein stellt sicher, dass personenbezogene Daten ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und angemessen geschützt sind.

