Hier befassen wir uns mit dem allgemeinen Thema Schulbegleitung, da viele Pflegekinder in der Schule Schwierigkeiten haben und daher Unterstützung benötigen. Die Informationen gelten natürlich auch für alle anderen betroffenen Kinder und Jugendlichen.
Generell steht das Schulsystem allen Kindern und Jugendlichen offen. Somit können und sollen auch Schüler mit Behinderungen an Regelschulen unterrichtet werden. Die dortigen Lehrerinnen und Lehrer jedoch haben in der Regel keine Ausbildung als Sonderschullehrkraft. Zudem sind die Klassen in Regelschulen erheblich größer als in Förderschulen, so dass die Lehrkräfte Unterstützung benötigen.
Auf der pädagogischen Seite geschieht dies durch Sonderpädagoginnen und -pädagogen. Diese werden stundenweise als zusätzliche Lehrkraft im Unterricht eingesetzt. Darüberhinaus benötigen behinderte und förderbedürftige Kinder noch weitere Hilfestellungen. Hierzu kann eine Schulbegleitung beantragt werden. Diese sollen die Kinder in einer 1:1 Betreuung befähigen mit den Herausforderungen des Schulalltags zurechtzukommen mit dem Ziel, dass sie diesen allein bewältigen lernen.
Für Schulbegleiter gibt es keine spezielle Ausbildung. Sie dürfen im Unterricht weder als zweite Lehrkraft auftreten noch sonderpädagogisch fördernd tätig werden. Ziel der Maßnahme ist es in erster Linie, das Kind in die Klassen- bzw. Schulgemeinschaft einzugliedern.
So könnte es Aufgabe des Schulbegleiters sein
- die Betreuung des betreffenden Kindes, wenn keine Lehrkraft anwesend ist (in der Pause, auf dem Schulweg, während der Klassenfahrt, bei schulischen Veranstaltungen)
- Unterstützung des betreffenden Kindes bei der Verwendung von Werkzeugen und Geräten, beim Umziehen für den Sportunterricht, beim Toilettenbesuch bei körperlich eingeschränkten Kindern
- Unterstützung des betreffenden Kindes bei der Kommunikation mit anderen Kindern und Lehrkräften (unter anderen bei autistischen Kindern)
- Begleitung bei einer vom Kind benötigten Auszeit, wenn es den Unterricht verlassen muss
- Unterstützung des betreffenden Kindes Regelverletzungen wahrzunehmen und Regeln besser befolgen lernen
- dem betreffenden Kind aufzeigen, wie mit stressbehafteten Situationen umgegangen werden kann
- Unterstützung des betreffenden Kindes, dem Unterricht konzentriert und fokussiert zu folgen
- verhindern von gefährlichen Situationen und Verlassen des Schulgeländes
- dem Kind emotionalen Halt und Sicherheit geben
Wo und durch wen muss eine Schulbegleitung beantragt werden und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruch haben Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Dieses Recht ist verbrieft im SGB IX (in der Fassung von 2020) Teil 2 – Eingliederungshilferecht. Auch Kinder mit einer seelischen Behinderung (wie AD(H)S oder Autismus) sind anspruchsberechtigt. Kinder, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind (§35a, SGB VIII) dürfen ebenfalls eine Schulbegleitung beantragen.
Die Kosten für die Schulbegleitung werden nicht vom Schulträger oder Land getragen. Bei körperlich oder geistig behinderten Schülern ist der Antrag beim Sozialamt, bei seelischen Behinderungen ist der Antrag beim Jugendamt einzureichen.
Antragstellung – welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Antragstellung sollte eine Stellungnahme der Eltern (bei Pflegekindern desjenigen, der die Vormundschaft hat) und der Schule eingereicht werden, in der beschrieben wird, welche Unterstützung das Kind benötigt. Zudem wird ein ärztliches oder kinder- bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten benötigt.
Ohne eine ärztliche Diagnose gewähren die Ämter in der Regel keine Schulbegleitung – selbst wenn Schüler aggressiv, stark verhaltensauffällig, lern- oder sozial benachteiligt sind.