Bei der Frage zu den finanziellen Unterstützungen für Pflegeeltern hört man die unterschiedlichsten Aussagen. Wir möchten hier einen kurzen Überblick verschaffen.
Anmerkung: Pflegeeltern sollten in gesicherten und stabilen finanziellen Verhältnissen leben (siehe auch: „Wer kann ein Pflegekind aufnehmen„) und nicht vom Erhalt finanzieller Unterstützungen abhängig sein. Dennoch besteht natürlich der Anspruch auf finanzielle Unterstützung, bzw. auch Beihilfe, wenn man ein Pflegekind aufnimmt.
Pflegegeld
Gemäß § 39 SGB VIII ist Pflegeeltern ein Pflegegeld zu zahlen. Es wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt und gilt nicht als Einkommen der Pflegeeltern. Pflegegeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und auf Antrag sowie nach Einzelfallprüfung auch für junge Volljährige gezahlt.
Die Ausführung der Bestimmungen obliegt den Ländern und Gemeinden. Die zuständigen Landesbehörden legen die Höhe des Pflegegeldes fest. Das bedeutet, dass die Pflegegeldzahlungen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Aber auch innerhalb eines Bundeslandes gibt es keinen einheitlich verbindlichen Pflegegeldsatz, da die Jugendämter die Möglichkeit haben, Beihilfen oder Zuschüsse (z.B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe) pauschalisiert zu zahlen.
Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus den Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes und einem Betrag für den Erziehungsaufwand der Pflegeeltern. Aufgrund des altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen.
Die Kosten für den Lebensunterhalt sollen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes abdecken (Ernährung, Kleidung, Unterkunfts- und Energiekosten, Schulbedarf, Körper- und Gesundheitspflege, Taschengeld). Darüber hinaus können Pflegeeltern für „Sonderausgaben“ Zuschüsse und einmalige Beihilfen beantragen.
Der Beitrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern wird im Einzelfall – z.B. bei heilpädagogischen Pflegestellen, oder erhöhtem Pflegeaufwand – auch mehrfach gezahlt. Zuständig für die Auszahlung an die Pflegeeltern ist das Jugendamt, bzw. die wirtschaftliche Jugendhilfe an deren Wohnort, dass sich ggf. die Kosten von dem Jugendamt am Wohnort der Eltern erstatten lässt.
Ist das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt, dürfen Pflegeeltern Kindergeld beantragen, welches anteilig auf das Pflegegeld angerechnet wird.
Zusätzlich haben Pflegeeltern – seit dem 01. Oktober 2005 – auf Antrag einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer Unfallversicherung und der hälftigen Kosten einer angemessenen Altersvorsorge. Zuständig für diese Leistungen ist immer das Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern (auch wenn der Kostenträger für die Unterbringung des Kindes ein anderes Jugendamt sein sollte). In welcher Höhe diese Kosten übernommen werden, ob jede Pflegeperson einen entsprechenden Antrag stellen kann, ob sich die Anzahl der im Haushalt lebenden Pflegekinder auf die Höhe des Kostenerstattung auswirkt oder welche Form der Altersvorsorge als erstattungsfähig angesehen wird, ist von Jugendamt zu Jugendamt unterschiedlich.
Kindergeld
Gem. § 62 ff EStG in Verbindung mit § 32 EStG haben Pflegeeltern einen Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn
- sie mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band“ verbunden sind,
- ein Obhutverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen) und
- sie die Pflege nicht zu Erwerbszwecken leisten.
Diese Voraussetzungen sind in der Dauerpflege gem. § 33 SGB VIII regelmäßig gegeben.
Das Pflegekind zählt „kindergeldrechtlich“ wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern und wird in die Geschwisterfolge eingereiht. Dies ist bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes und der Anrechnung des Kindergeldbezuges auf das Pflegegeld von Bedeutung.
Das Kindergeld für ein Pflegekind wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind, für das Kindergeld bezogen wird, wird die Hälfte angerechnet und das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt. Erhalten die Pflegeeltern für das Pflegekind nicht das Erstkindergeld, erfolgt eine Anrechnung im Höhe von ¼ des Erstkindergeldes. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Es ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Mit dem Bezug des Kindergeldes sind mögliche weitere Vergünstigungen wie Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge verbunden.
Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen haben in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes, weil die das Pflegekind von vorn herein zeitlich befristet in ihren Haushalt aufnehmen. Hier ist es dann jedoch nicht statthaft, anzurechnen und das Pflegegeld zu kürzen.
In Einzelfällen können jedoch auch Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen Kindergeld beantragen. Wenn das Pflegeverhältnis in einer Bereitschaftspflege/ Kurzzeitpflege gemessen am Alter des Kindes so lange andauert, dass die Pflegeperson zum Ersatzelternteil wird, ist auch hier ein Bezug von Kindergeld möglich (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.1995; III R95/93).
Einmalige Beihilfen
Neben dem regelmäßigen Pflegegeld können Pflegeeltern gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse „insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen“ erhalten.
Hier einige Beispiele wofür Beihilfen und Zuschüsse gezahlt werden können:
- für die Erstausstattung einer Pflegestelle
- für die Erstbekleidung eines Kindes in der Pflegestelle
- zu Taufe, Kommunion, Konfirmation
- zur Einschulung
- zu Weihnachten
- zu Urlauben und Klassenfahrten
- bei besonderen Bedarfen des Kindes (z.B. Allergien, Nachhilfe usw.)
- zur Unterstützung besonderer Begabungen (z.B. Musikunterricht)
Diese Auflistung ist nicht vollständig. Eine allgemeingültige Liste, welche Beihilfen, in welche Höhe verfügbar sind, gibt es nicht. Über die Gewährung von Beihilfen ist von den Jugendämtern in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Form der finanziellen Unterstützungen wird zum Teil pauschalisiert oder nach tatsächlicher Höhe (Quittungsnachweis), manchmal aber auch automatisch (bei vielen Jugendämtern z.B. die Weihnachts- und die Urlaubspauschale) gezahlt.
Hinweis: Für den Kreis Pinneberg gibt es seit dem Jahr 2022 einen offiziellen Beihilfekatalog. welcher den Pflegestellen auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen empfiehlt es sich, beim zuständigen Jugendamt nachzufragen, wie die Vorgehensweise bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen, Zuschüssen und sonstigen finanziellen Unterstützungen dort ist. Pflegeeltern sollten sich nicht scheuen, bei ihrem Jugendamt die Gewährung von Zuschüssen oder Beihilfen zu beantragen, wenn „besondere Ausgaben“ anstehen, die nicht in der laufenden Unterhaltsleistung in Form des Pflegegeldes enthalten sind, weil sie aufgrund der Besonderheit eines Kindes oder nicht über den gesamten Zeitraum der Unterbringung sondern sporadisch oder einmalig anfallen.